Ein erfreuliches Urteil für Geschäftsführer einer GmbH in der Krise:
Das höchste Deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung jüngst bestätigt, dass Zahlungen von einem im Minus geführten („debitorischen“) Geschäftskonto der GmbH dann nicht als „masseschmälernde“ Zahlungen vom Geschäftsführer zu erstatten sind, wenn die Bank nicht über entsprechende Sicherheiten bei der Gesellschaft (etwa in Form von Forderungsabtretung o. ä.) verfügt.
Der Grund ist naheliegend: Es liegt schlicht keine Vermögensreduzierung zu Lasten der Gläubigergesamtheit vor, sondern es handelt sich um einen (masseneutralen) Gläubigertausch (ein Gläubiger erhält zu Lasten der Bank noch Geld).
Bei den von Insolvenzverwaltern gerade in masseschwachen Insolvenzverfahren beliebten Prozessen wegen Geschäftsführerhaftung ist Vorsicht und eine erfahrene prozessuale Begleitung geboten – es handelt sich um ein sehr komplexes Terrain, in dem wirklich bis ins Feinste alles vom Stichtag der eingetretenen Insolvenzreife über die Bewertung der Masseschmälerung bis zu den Fragen der Verhandlung wegen der verbreiteten mangelnden Werthaltigkeit berücksichtigt werden muss.
Weitere Informationen zur Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz sind hier zu finden.
Ja – der BGH hat wirklich entschieden, dass Zahlungseingänge auf einem debitorischen (im Minus geführten) Konto als Masseschmälerung zu bewerten sind. Ich teile auch Ihre Auffassung, dass die Ausnahme des § 64 S. 2 GmbHG (mit Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar) für die Fälle der auf dem Minuskonto versickernden Eingänge naturgemäß keine Anwendung findet: Daher ist Geschäftsführern (so auch die praktische Erwägung des BGH) anzuraten, in der Krise ein Guthabenkonto für Zahlungseingänge einzurichten.
Es ist jedoch auch so, dass die Verwalter vornehmlich die Kontokorrent-Verrechnungen der Banken in diesen Fällen nach § 131, 130, 96 I Ziff. 3 InsO anfechten und dann kein nach §§ 64 GmbHG, 15 a InsO gegenüber dem Geschäftsführer geltend zu machender Schaden/Masseschmälerung mehr besteht (Anfechtung gegenüber Gläubiger als Spiegelbild der Geschäftsführer-Inanspruchnahme).
Um noch einmal auf die Entscheidung des BGH wegen der Zahlungen vom (ungesicherten) im Soll geführten Konto zurück zu kommen: Ich habe schon Fälle geprüft, in denen tatsächlich diese Auszahlungen relevant und die Verteidigungsstrategie der mangelnden Masseschmälerung (als einer der Eckpfeiler der Prozessaufstellung) aufging…
Na ja, es besteht allenfalls Grund zur verhaltenen Freude. Zwar ist es richtig, dass der Geschäftsführer bei einem debitorisch geführten Konto nicht für die Zahlungen von dem Konto haftet. Dafür haftet er aber für die Zahlungen, die auf dem Konto eingehen, wie der BGH bereits mit Urteil vom 26.3.2007 – II ZR 310/05 – festgestellt hat. Und wenn es einen laufenden Geschäftsbetrieb gibt, werden auch diese Zahlungen schnell eine enorme Summe erreichen. Schließlich muss das, was als „unhaftende“ Zahlung rausgeht, vorher aus mal reingekommen sein. Daher hilft diese Rechtsprechung dem Geschäftsführer kaum weiter. Im Gegenteil, wird doch kaum eine eingehende Zahlung unter die Ausnahme nach § 64 Satz 2 GmbHG zu subsumieren sein.