Gläubigervergleich: frühzeitige Restschuldbefreiung aus dem Insolvenzverfahren heraus

Gläubigervergleich aus dem Insolvenzverfahren heraus - § 213 InsOWie sich noch nicht sehr weit herumgesprochen hat, gibt es über die in der Insolvenzordnung versteckte Norm § 213 InsO einen Weg, aus einem Insolvenzverfahren vorzeitig „auszusteigen“ und eine Restschuldbefreiung früher/vorzeitig erteilt zu bekommen. Dieser Königsweg eines abgekürzten Insolvenzverfahrens funktioniert in vielen Fällen über einen Familienkredit/Sponsor – also eines Teilzahlungsangebots und einem Gläubigervergleich.

Erfreulicherweise hat der Bundesgerichtshof einen derartigen Gläubigervergleich aus einem Insolvenzverfahren heraus auch für die Wohlverhaltensperiode als zulässig erachtet und damit den Weg geebnet – jüngst erging hierzu eine deutliche Entscheidung:

Schließt der Schuldner mit allen Insolvenzgläubigern, die Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, in der Wohlverhaltensperiode einen Vergleich und sind die Ansprüche dieser Gläubiger danach durch Teilzahlung und Teilerlass erloschen, ist auf seinen Antrag die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind.

(BGH, Beschluss vom 29. September 2011 AZ: IX ZB 219/10)

Damit ist jetzt höchstrichterlich bestätigt, dass dieser frühe Exit aus dem Insolvenzverfahren auch für die Laufzeit der Wohlverhaltensperiode gilt – also dann, wenn das eigentliche Insolvenzverfahren abgeschlossen wurde und die Restzeit der (noch) 6 Jahre dauernden Phase bis zur Restschuldbefreiung durchlittenlaufen wird. Dies war zuvor nicht klar, weil der Wortlaut von § 213 InsO nur von der frühzeitigen Einstellung des Insolvenzverfahrens spricht.

Ein – durch den BGH bestätigter – schnellerer Weg zur Restschuldbefreiung also für all diejenigen, die aus den Zwängen des Insolvenzverfahrens heraus wieder vorzeitig ins aktive wirtschaftliche Leben eintreten wollen.

Weitere Informationen zu diesem Weg finden Sie hier.

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    Rechtsanwalt Oliver Gothe

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