Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat jüngst entschieden, dass Mitglieder des Gläubigerausschusses (Gremium im Insolvenzverfahren) für die ihm obliegende Überwachung des Insolvenzverwalters vergleichbar streng dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft haften (Urteil des OLG Celle vom 3. Juni – Az.: 16 U 135/09).
In diesem Fall ging es um einen kriminellen Insolvenzverwalter, der aus den verwalteten Treuhandgeldern beträchtliche Summen unterschlagen hatte – dem Gläubigerausschuss hätte der „Abfluss von Vermögen“ an den Verwalter auffallen müssen, so das Oberlandesgericht.
Bei der Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied ist es – nicht nur aus diesen Gründen – dringend zu raten, nicht lediglich die Vorhaben eines Insolvenzverwalters abzunicken, sondern die gesetzliche Überwachungsaufgabe wirklich ernst zu nehmen. In der Praxis ist jedoch zu beobachten, dass „man sich kennt“: Es ist zu hoffen, dass das für die Gläubiger wichtige Instrument der Beteiligung über das Gremium Gläubigerausschuss sich zukünftig einen Schritt weiter zur vom Gesetzgeber beabsichtigten Professionalität entwickeln wird.