Geschäftsführer-Haftung & Insolvenzverschleppung

Geschäftsführer Insolvenzantrag Insolvenzverschleppung persönliche HaftungWann haften Geschäftsführer bei einer GmbH-Insolvenz?

Wenn offene Lieferantenrechnungen nicht mehr gezahlt werden können, Zahlungen der Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkassen und Arbeitnehmer nicht mehr geleistet werden können… – in dieser Phase wenden sich viele Geschäftsführer an mich, um bei einer GmbH die persönliche Haftung und gar die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung abzuwenden.

Haftung des Geschäftsführers in der GmbH-Insolvenz

Nach meiner Erfahrung ergibt sich im laufenden Insolvenzverfahren in vielen Fällen ein Weg, mit dem Insolvenzverwalter über eine sinnvolle Kompensation der Geschäftsführerhaftung zu verhandeln und einen langwierigen Prozess zu vermeiden: Solche Gerichtsverfahren müssen erst einmal von der Insolvenzmasse bezahlt werden können sie führen oft nicht zu einem vor allem für Gläubiger positiven Ergebnis. Oft steht am Ende sogar die Folge-Privatinsolvenz des betroffenen Geschäftsführers und keine Quote für die Gläubiger.

Daher führe ich mit dem Insolvenzverwalter und anderen Gläubigern, die auf den Geschäftsführer Zugriff nehmen, in der Regel Vergleichsverfahren durch, um damit für alle Beteiligten ein besseres Ergebnis zu erzielen. Wichtig ist es dabei auch, im laufenden Verfahren (hier gibt es bestimmte Wege) das Gutachten und Berichterstattung des Insolvenzverwalters an das Insolvenzgericht zu verfolgen.

Voraussetzungen der Geschäftsführerhaftung

In einigen Fällen gelingt es jedoch anhand der Umstände des Falles eine behauptete Insolvenzverschleppung (zB anhand erfolgter Stundungen) und Masseschmälerung (zB weil Ausgaben geleistet worden sind, um noch Aufträge abzuwickeln und Einnahmen zu erzielen) zu entkräften.

In meiner Insolvenz-Praxis bin ich oft mit der Abwehr von Ansprüchen gegen Geschäftsführer in einer GmbH-Insolvenz betraut. Aus eigener Beschäftigung in der Insolvenzverwaltung bei GmbHs kenne ich die Abwehrmöglichkeiten, da ich die Ansprüche aus § 15b InsO selber durchgesetzt habe. Aus dieser Erfahrung heraus, unterstütze ich seit 20 Jahren Geschäftsführer, die von Insolvenzverwaltern wegen Insolvenzverschleppung in Anspruch genommen werden.

Weitere Informationen zur Geschäftsführerhaftung finden Sie hier im Insolvenz-Ratgeber sowie hier in einem Fachbeitrag zu der Voraussetzung der Zahlungsunfähigkeit nach der Rechtsprechung des BGH

Hier berichte ich von einem Fall aus der Praxis, in dem ich eine vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Geschäftsführer-Haftung erfolgreich abwehren konnte:




 

Oft ist ein vom Verwalter geltend gemachter Geschäftsführer Haftungsanspruch nicht begründet: So wie jüngst in einem Fall, in dem wir die Phase vor dem notwendigen Insolvenzantrag aufgearbeitet haben und den Insolvenzverwalter davon überzeugen konnten, dass der Insolvenzgrund erst unmittelbar vor der Antragstellung eingetreten ist. In diesem Fall hat es sich der Insolvenzverwalter (zuvor als Gutachter) in seinem Gutachten aber sehr leicht gemacht und seine Erfolgsaussichten selbst sehr negativ dargestellt.

Nun, aus meiner Tätigkeit als Prozessanwalt bei der Insolvenzverwaltung weiß ich, dass einige Insolvenzverwalter einen Prozess wegen Geschäftsführerhaftung als müßig und aufwändig bewerten und aus eigener Erfahrung wissen, dass bei Privatinsolvenzen am Ende oft nichts (auch nicht für die Vergütung) dabei herauskommt.

Mein Rat an betroffene Unternehmer/Geschäftsführer: beugen Sie vor und lassen Sie sich beraten, bevor in einem Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter, Finanzamt oder Krankenkasse Sie in Anspruch nehmen.

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    Unser auf Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht spezialisierter Rechtsanwalt Oliver Gothe berät Sie gerne.





    Rechtsanwalt Oliver Gothe

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    6 Kommentare zu “Geschäftsführer-Haftung & Insolvenzverschleppung

    1. says:

      In vielen Fällen können vom Insolvenzverwalter gegen Geschäftsführer einer GmbH geltend gemachte Haftungsansprüche abgewehrt oder eine gütliche Lösung gefunden werden.
      Ich begutachte gerne die Ausgangssituation und unterstütze Sie zur Abwehr/Lösung – nehmen Sie einfach Kontakt mit mir auf und wir gehen es in Ruhe durch.

    2. Anonym
      says:

      Auch gegen mich als Geschäftsführer einer GmbH macht ein Insolvenzverwalter hohe Ansprüche wegen behaupteter Insolvenzverschleppung geltend.

      Ich fühle mich dem Juristen/Anwalt da natürlich total unterlegen und kann die Haftungsansprüche überhaupt nicht nachvollziehen. Der Verwalter schreibt von § 15a und § 15b InsO und behauptet, die GmbH sei bereits seit Monaten zahlungsunfähig gewesen, vor dem Insolvenzantrag.
      Ich habe aber immer Zahlungen geleistet und mit den Gläubigern (vor allem Krankenkassen, Lieferanten, Finanzamt) über Zahlungsziele, Raten usw. gesprochen.

      Wenn ich als Geschäftsführer trotz der beschränkten Haftung jetzt privat haften soll, müsste ich wohl in Privatinsolvenz. Das möchte ich vermeiden. Können Sie mir helfen?

    3. says:

      Das Thema „Insolvenzverschleppung“ wird nach meiner Erfahrung fast in jeder GmbH-Insolvenz relevant. Oft machen es sich jedoch die Insolvenzverwalter zu leicht und greifen sich für die Frage der Insolvenzreife einen „passenden“ Zeitpunkt heraus.
      Auch werden oft pauschal die Ausgaben seit diesem Stichtag summiert und nicht berücksichtigt, welche Ausgaben wiederum zu Einnahmen und gerade nicht „masseschmälernd“ waren.
      Kurzum: die Verteidigung lohnt sich – es gibt auch gute Verhandlungsmöglichkeiten.

      Ich vertrete diese Prozesse wegen Geschäftsführerhaftung viel vor Gericht, auch bundesweit. Mailen Sie mir einfach Ihre Kontaktdaten – ich übernehme alles weitere.

    4. Emili A
      says:

      Geschäftsführer einer GmbH: Insolvenzverschleppung?

      danke für die ausführlichen Informationen zur Frage der Insolvenzantragspflicht/Verschleppungshaftung. Der Insolvenzverwalter der insolventen GmbH (ich bin der Geschäftsführer) meinte im Gespräch,es kommen Haftungsansprüche auf mich zu. Argumentation: die GmbH sei schon längere Zeit zahlungsunfähig gewesen und hätte danach Zahlungen nicht mehr leisten dürfen. Ich soll über einen sechsstelligen Betrage über Geschäftsführerhaftung vom Verwalter in Anspruch genommen werden. Ich halte die Begründung für Unsinn,da ich gleich nachdem Rechnungen nicht bezahlt werden konnten, Insolvenzantrag gestellt habe und außderdem könnte ich gar nicht so hohe Ansprüche erfüllen (Privatinsolvenz als Folge?).

      Frage: vertreten Sie mich und führen Sie auch die Prozesse durch, falls ich verklagt werde?

    5. says:

      Das ist eine verbreitete Haftungs-Inanspruchnahme gegen den Geschäftsführer einer GmbH im Insolvenzverfahren:

      • Geschäftsführer Haftung (§ 15a InsO, § 64 GmbHG) – sog. Insolvenzverschleppungshaftung
      • zusätzlich je nach Verlauf der Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter ggf. Ermittlungsverfahren, also der strafrechtliche Part aus Insolvenzverschleppung

      (deshalb ist es wichtig, sich gleich beraten zu lassen, ob eine behauptete längere Insolvenzreife nicht entkräftet werden kann, nach meiner Erfahrung machen es sich die Gutachter/Insolvenzverwalter oft leicht und die Staatsanwaltschaft stützt sich dann darauf)

      weitere Punkte:
      • Inanspruchnahme durch das Finanzamt aus § 69 AO (Vorwurf gegen den GF, Steuern der GmbH nicht abgeführt, aber noch andere Zahlungen geleistet zu haben – auch hier gibt es Auswege
      • Haftung wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen/Krankenkassen, § 266a StGB.

      All diese Punkte kläre ich ab, verständige mich mit Insolvenzverwalter, Finanzamt, Krankenkasse und nach meiner Erfahrung ist hier oft eine Lösung ohne langem gerichtlichen Verfahren möglich.

      Nehmen Sie gerne per eMail, Kontaktformular oder telefonisch Kontakt auf – ich berate deutschlandweit Unternehmer, die von Insolvenzen betroffen sind, auch telefonisch, per eMail, Skype usw.

    6. Emil Sch.
      says:

      Zu Ihrem Beitrag über:

      Geschäftsführerhaftung/Insolvenzverschleppung

      habe ich noch eine Frage: auf mich kommen offenbar Haftungsansprüche aus § 64 Gmbhg zu und vom Finanzamt (laut Insolvenzverwalter auf Grundlage einer sog. AO Abgabenordung?) und dann noch Krankenkassen wegen Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer).
      Darauf wies mich zumindest der Insolvenzverwalter des GmbH-Insolvenzverfahrens hin.

      Können Sie Ansprüche gegen mich als Geschäftsführer persönlich vorab prüfen, damit ich weiß, was auf mich zukommt und damit ich die weiteren Schritte planen kann? Ich habe wegen der Gmbh-Insolvenz noch weitere Gläubiger, auch Bürgschaft, Bank usw.

      Beraten Sie auch außerhalb von Hamburg/Norddeutschland (zB telefonisch und per eMail)?

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