Die Tatsache ist wenigen bekannt – in der Praxis hingegen in einem Insolvenzszenario ein Stolperstein: Die persönliche Haftung der Geschäftsführer einer GmbH aus § 15 a InsO.
Wie ich in Beratungen von Geschäftsführern und Vorständen immer wieder feststelle, ist vielen das Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter der GmbH (bzw. Aktiengesellschaft) gar nicht bewusst. Dabei stellt die Inanspruchnahme der Geschäftsführung im Falle einer zu späten Insolvenzantragstellung einen Standardfall dar, dessen Prüfung und Durchsetzung nicht nur von Insolvenzrichtern gefordert, sondern inzwischen auch von den allermeisten (auch „kleinen“) Insolvenzverwaltern beherrscht wird. Die Motivation der Verwalter, auf diesem Weg noch Insolvenzmasse zu generieren, ist naturgemäß groß, denn hiervon hängt die eigene Vergütung ab. Wenn die gegen den Geschäfsführer durchzusetzenden Ansprüche schwierig und streitig sind, winken sogar noch höhere Einnahmen über die RA-Gebühren des (dem Verwalter-Büro angeschlossenen) Prozessanwalts und über Erhöhungszuschläge.
Der Ansatzpunkt für Verwalter ist dabei relativ leicht feststellbar und in vielen Fällen auch leicht belegbar: Es reicht bereits die Unfähigkeit des Unternehmens (über die Geringfügigkeitsschwelle von 10% hinaus), nicht die fälligen Verbindlichkeiten aus den zur Verfügung stehenden Mitteln bezahlen zu können und schon liegt der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit einhergehend mit der Insolvenzantragspflicht vor.
Folge: für Zahlungen (die masseschmälernd sind) haftet fortan der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen.
Nach meiner Erfahrung kann man hier nicht auf ein Audit der Steuerberater hoffen – im eigenen Interesse sollten Geschäftsführer die finanziellen Verhältnisse genau im Auge haben: im Verlaufe ihrer Geschäftsführung und natürlich vor Einstieg in ein Unternehmen. Die erfreuliche Nachricht ist nämlich, dass es Wege zur Vermeidung einer persönlichen Haftung als Geschäftsführer gibt. Es handelt sich dabei um Instrumente von Rangrücktritt, über Liquiditätszusagen oder – wenn nötig – auch um Stundungsvereinbarungen mit Gläubigern. Wird man hier nicht aktiv, steigt das Risiko – nicht nur über etwaig übernommene Bürgschaften – persönlich in Anspruch genommen zu werden. In der Praxis führen Unternehmensinsolvenzen daher häufig zu Folge-Privatinsolvenzverfahren der Geschäftsführer. Demgegenüber kann die Vorsorge viel Schwierigkeiten ersparen – etwa auch das Risiko, dass es gar nicht zu einer Restschuldbefreiung kommt. Denn der Gesetzgeber plant, dass Haftungsansprüche der Geschäftsleitung zukünftig von der Restschuldbefreiung sogar ausgenommen werden sollen.
Teilweise wird angenommen, dass in der Insolvenz eines Geschäftsführers der Verwalter der GmbH einen Anspruch aus § 64 GmbHG als „Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ i.S.d. § 302 InsO anmelden kann und dann gem. § 302 InsO keine Restschuldbefreiung eintrete. Das ist im Einzelfall zu prüfen – hierfür sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden.
welche Möglichkeit besteht, die Restschuldbefreiung zu erwirken?
MfG Gerdamarie Dietz