Viele in der Insolvenz ihrer Vertragspartner/Schuldner betroffene Gläubiger und auch einige Anwälte halten die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren für eine notwendige aber irgendwie fruchtlose Routineangelegenheit.
Angesichts der Tatsache, dass sich die durchschnittliche Insolvenz-Quote (auch bei Unternehmensinsolvenzen) im Bereich von rund 3% bewegt, ist nachvollziehbar, dass die Motivation vieler Gläubiger im Insolvenzverfahren sich in Grenzen hält.
In vielen Fällen ist die Durchsetzung von Forderungen in der Insolvenz des Schuldners jedoch eine wirtschaftlich hoch zu bemessende Aufgabe, denn es gilt optimalerweise, mögliche Vorzugsrechte/Absonderungsrechte geltend zu machen, sich im Insolvenzverfahren im Gläubigerausschuss oder in der Gläubigerversammlung zu beteiligen und nicht zuletzt dafür zu sorgen, dass die Verwaltervergütung (nach deren Auszahlung oft nicht mehr viel für die Gläubiger bleibt) nicht zu hoch bemessen wird (siehe auch hier unter Gläubigerrechte in der Insolvenz und dort im Fachbeitrag zu Gläubigerstrategien).
In manchen Verfahren ergeben sich für Gläubiger auch ganz unverhoffte Möglichkeiten, den Schaden zumindest zum Teil zu begrenzen und über einen Dialog mit etwaigen Übernehmern des Kerngeschäfts (etwa im Wege der übertragenden Sanierung) für die Zukunft ein Geschäftsfeld zu sichern. Denn häufig verbleibt im Insolvenzverfahren nur eine „Hülle ohne Kern“ und die Geschäftstätigkeit wird (oft in Absprache mit dem Verwalter) außerhalb des Insolvenzverfahrens fortgesetzt.