Bevorzugung von Finanzämtern in Insolvenzverfahren durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011

Sparpaket Finanzamt Fiskus Privileg Insolvenz InsolvenzverfahrenWie bereits berichtet und von vielen – allen voran die Gläubigerschutzvereinigung Deutschland e. V. (GSV) – stark kritisiert, ist die geplante Privilegierung der Finanzämter in Insolvenzverfahren nolens volens über das Haushaltsbegleitgesetz „durch die Hintertür“ tatsächlich umgesetzt worden:

Das Bundeskabinett hat am 31.08.2010 den Entwurf zum Haushaltsbegleitgesetz 2011 verabschiedet. Es sind damit drei grundlegende Änderungen der InsO in Richtung Privilegierung des Steuerfiskus verbunden: Über § 14 Abs. 1 InsO soll eine frühere Eröffnung des Insolvenzverfahrens insolventer Unternehmen ermöglicht werden. Durch einen neuen § 55 Abs. 4 InsO sollen Umsatzsteuerverbindlichkeiten im Insolvenzeröffnungsverfahren bei jeder Form der Betriebsfortführung als Masseverbindlichkeiten ausgelöst werden. Und über einee Ergänzung des § 96 InsO soll die Finanzverwaltung dahingehend privilegiert werden, dass sie – im Unterschied zu allen übrigen Gläubigern – mit Steuerverbindlichkeiten aufrechnen kann (und etwa Anfechtungsansprüchen der Verwalter wegen noch zuletzt erfolgter Steuerzahlungen entgegen halten kann).
Das Haushaltsbegleitgesetz 2011 hat am 26.10.2010 den Haushaltsausschuss in leicht veränderter Fassung passiert. Am 28.10.2010 ist es dann vom Bundestag verabschiedet worden. Der Bundesrat hat sodann am 26.11.2010 über das Haushaltbegleitgesetz 2011 beraten. Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich und er hat auf die Einberufung eines Vermittlungsausschusses verzichtet.

Die Neuregelungen zur Privilegierung der Finanzämter in Insolvenzverfahren und damit des Staatshaushaltes werden am 01.01.2011 in Kraft treten.

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    Ein Kommentar zu “Bevorzugung von Finanzämtern in Insolvenzverfahren durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011

    1. Peter Scheller
      says:

      Insbesondere mit den erweiterten Aufrechnungsmöglichkeiten wird ein Neuanfang des Insolvenzschuldners (z.B. durch freigegebene unternehmerische Tätigkeit) wie auch die Fortführung von Unternehmen unter Führung des Insolvenzverwalters deutlich schwert.

      In solchen Fällen wird man jetzt immer über Ausweichgestaltungen nachdenken müssen, wie beispielsweise die Auslagerung gewisser Geschäftsaktivitäten auf neu gegründete Unternehmen. Bei Kleininsolvenzen macht das sicherlich keinen Sinn. Ab einer gewissen Größenordnung kann man aber sicherlich auch als Insolvenzverwalter darüber nachdenken.

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