Schuldenvergleich statt Insolvenz: Weg zur Insolvenzvermeidung

Von Rechtsanwalt Dipl.Vw.Wirt Oliver Gothe

Wie befreie ich mich erfolgreich von meinen Schulden? Bekanntermaßen bietet die Verbraucherinsolvenz einen Ausweg aus der Schuldenfalle – nach 5-6 Jahren (bei Erzielung der Mindestquote von 35% in drei Jahren) kann Schuldenfreiheit erlangt werden. Weniger bekannt aber in vielen Fällen vorteilhafter ist es, sich mit den Gläubigern auf einen Vergleich zu einigen (Vergleichsverfahren statt Insolvenzverfahren).

Das Verbraucher-Insolvenzverfahren

Ein Insolvenzverfahren bietet Überschuldeten einen Ausweg aus den Schulden. Wenn das Insolvenzgericht das Verfahren eröffnet hat, werden nach sechs Jahren – der sog. Wohlverhaltensperiode – die Schulden erlassen (Restschuldbefreiung). Um die Restschuldbefreiung zu erlangen müssen die Schuldner einige Pflichten erfüllen, beispielsweise sich um Einkommen bemühen und kein Vermögen verschweigen. Wenn der Schuldner genügend Einkommen hat, muss er Kosten für Treuhänder und Insolvenzgericht von bis zu € 3.000,00 zahlen. Diese werden auf Antrag zunächst gestundet, erlöschen jedoch nicht nach den sechs Jahren Wohlverhaltensperiode.

Vor einem Verbraucherinsolvenzverfahren muss nach den Vorschriften der Insolvenzordnung stets ein „außergerichtlicher Einigungsversuch“ durchgeführt und von Anwälten oder einer Schuldnerberatung als fachkundige Stelle betätigt werden. Teilweise wird dieser nicht zielorientiert, sondern als Förmelei lieblos abgehandelt, obwohl hier die Chance besteht, ohne die Kosten eines Insolvenzverfahrens und schneller Schuldenfreiheit zu erlangen.

Die außergerichtliche Schuldenregulierung (Gläubigervergleich)

Die außergerichtliche Schuldenregulierung ist der Königsweg der Befreiung von den Schulden. Sie ist sowohl für Schuldner als auch für die Gläubiger von großem Vorteil: Die Befriedigungsquote fällt durch die Einsparung der Kosten eines Insolvenzverfahren (vor allem des Verwalters bzw. Treuhänders) höher aus und es wird Zeit gespart. Insbesondere die Zahlung einer Vergleichsquote aus dem Vermögen Dritter unter Gegenüberstellung eines (meist aussichtslosen) Insolvenzszenarios hat sich in der Praxis bewährt. Der Schuldner unterliegt nicht den Pflichten wie bei einem Insolvenzverfahren und erspart sich die 6-jährige Wohlverhaltensperiode.

Es hat sich bei den Gläubigern herumgesprochen, dass die Mehrzahl der Insolvenzverfahren keine nennenswerte Befriedigung sondern nur bürokratischen Aufwand bringen. Wenn Einkommen oder sonstiges Vermögen beim Schuldner vorhanden sind, werden diese häufig von den Kosten des Treuhänders und den Gerichtskosten aufgezehrt – für die Gläubiger lohnt sich das kaum. Wenn der angebotene Gläubigervergleich die besondere Situation der Schuldenlage berücksichtigt, ist dieser Weg oft erfolgreich. Der Anwalt kann den Gläubigern die Vorteile darstellen, den Vergleich anzunehmen oder im Falle einer sonst unabwendbaren Verbraucherinsolvenz möglicherweise gar kein Geld zu erhalten. Erfahrungsgemäß steigt die Vergleichsbereitschaft bei den Gläubigern, wenn ein erfahrener Anwalt sich für den Schuldner einsetzt.

Nach meiner Erfahrung bei Durchführung von Vergleichsverfahren steigt die Bereitschaft der Gläubiger, statt Insolvenz einer außergerichtlichen Regulierung zuzustimmen. Die auch für Gläubiger schlechtere Aussicht bei Insolvenzverfahren spricht sich immer mehr herum. Sehen Sie hierzu auch aktuelle Fälle von erfolgreichen Vergleichsverfahren an:

Gläubigervergleich bei überschuldeter Immobilie

•Gläubigervergleich mit Krankenkassen

•Schulden bei der Bank: Gläubigervergleich ohne Insolvenz

•Gläubigervergleich mit Insolvenzverwalter

•Insolvenzvermeidung: Vergleiche mit Banken

•Gläubigervergleiche mit Inkasso-Büros…

(Für weitere Fälle einfach „Vergleich“ oben im Suchfeld eingeben)

Wenden Sie sich gerne mit nebenstehendem Kontaktformular an mein Büro, um abzusprechen, ob in Ihrem Fall ein Vergleichsverfahren zur außergerichtlichen Einigung/Regulierung ohne Insolvenz möglich ist.