Besonders in der Wirtschaftskrise werden Betriebsmittel, Kundenstamm oder andere Betriebsbestandteile aus Insolvenzverfahren heraus im Wege eines sog.  „Asset Deal“ oft günstig erworben. Hier lauern erhebliche Risiken, dass ungewollt auch alle Arbeitsverhältnisse des bisherigen Betriebs kraft Gesetzes (§ 613a BGB) auf das erwerbende Unternehmen übergehen.

Risiken eine Betriebsüberganges – § 613 a InsO

Nahezu monatlich entscheidet das Bundesarbeitsgericht über solche Fälle von Betriebsübergängen, bei denen der Erwerber von Betriebsmitteln wie Maschinen, Kundenstamm oder auch nur einem Teil der Arbeitnehmer von den (übrigen) Arbeitnehmern oft überraschend zur Übernahme sämtlicher Arbeitnehmer verpflichtet wird. Diese müssen dann im Zweifel kostenträchtig vom Übernehmer beendet werden: Teure Arbeitsrechtsstreitigkeiten und Zahllasten führen dann den Unternehmer – der auf ein Schnäppchen aus der Insolvenzmasse gesetzt hatte – selbst in die Krise.

Jüngst hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) über einen Fall zu entscheiden, in dem sogar nach einer bereits erfolgten Betriebsstilllegung ein Betriebsübergang angenommen wurde (BAG, Urteil vom 22.10.2009 – 8 AZR 766/08): Es handelte sich hierbei um eine Metzgerei mit Partyservice die bis zum 16.07.2005 in Betrieb war, am 29.07.2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Unternehmen eröffnet und den elf Arbeitnehmern wegen Betriebsstilllegung (betriebsbedingte Kündigung) gekündigt. Die Arbeitsverhältnisse endeten teils zum 31.10 teils zum 30.11.. Am 01.09.2005 – also etwa ein Monat nach Betriebsschließung eröffnete in den gleichen Räumen eine neue Metzgerei mit Partyservice und übernahm sieben der Arbeitnehmer.

Hier wurde – trotz zuvor erfolgter Betriebsstilllegung – ein Betriebsübergang und damit Übergang aller Arbeitsverhältnisse auf den Neubetreiber angenommen. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts würden sich Betriebsstilllegung und Betriebsübergang zwar ausschließen. Eine Betriebsstilllegung sei jedoch erst abgeschlossen, wenn die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer beendet seien (hier 31.10. bzw. 30.11.2005). Zuvor könne ein Betriebsübergang (hier angenommen am Tag der „Neueröffnung“ am 01.09.2005) noch stattfinden – auch in der Insolvenz.

Risiko Betriebsübergang: auch in Insolvenzverfahren

In der Praxis sind gerade derartige Fälle des Erwerbs oder der faktischen Übernahme von Bestandteilen eines insolventen Unternehmens besonders problematisch. Dann lassen sich nämlich i. d. R. solche Risiken nicht tragfähig im Verhältnis zwischen Verkäufer und Erwerber durch Haftungsklauseln regulieren: Entweder wird nach der Vereinbarung über das Unternehmen das Insolvenzverfahren eröffnet, dann sind solche Ansprüche nichts wert. Oder es werden Vereinbarungen mit dem Insolvenzverwalter (wenn das Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde) getroffen. In diesem Fällen werden Haftungen des Verwalters/der Insolvenzmasse von diesem kategorisch ausgeschlossen.
Außerdem ist in Insolvenzverfahren die Klagebereitschaft der Arbeitnehmer erfahrungsgemäß groß: Ansprüche gegen das insolvente Unternehmen sind dann oft nicht mehr zielführend, so dass als einzige Aussicht, den Arbeitsplatz zu erhalten oder eine Abfindung zu kassieren beim Betriebsübernehmer gesehen und gegen diesen geltend gemacht wird.

 

Es ist also – besonders bei günstigen Aussichten, etwas aus der Insolvenz zu erwerben/zu übernehmen – ratsam, die Risiken eines Betriebsüberganges von einem hier erfahrenen Anwalt einschätzen zu lassen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen.


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