Liquidationsverfahren: Alternative zu Insolvenz?

Von Rechtsanwalt Dipl.Vw.Wirt Oliver Gothe

Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten einer Gesellschaft kann möglicherweise eine kontrollierte Liquidation mit Schuldenregulierung gegenüber einem Insolvenzverfahren vorteilhaft sein: Die Gesellschafter behalten die Steuerungsmöglichkeiten, eine negative Außenwirkung und die Kosten eines Insolvenzverwalters werden vermieden.

Im Falle einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens müssen gleichzeitig mit Maßnahmen wie qualifiziertem Rangrücktritt der Gesellschafter, Liquiditätszusagen und/oder Verhandlungen mit Gläubigern über Stundungen oder Teilzahlungsvergleiche die rechtlichen Folgen einer Insolvenzantragspflicht der Geschäftsführung ( Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz und Insolvenzantragspflicht ) und strafrechtliche Folgen einer Insolvenzverschleppung ausgeschlossen werden.

In der Praxis hat sich die anwaltliche Begleitung zur Vermeidung insolvenzrechtlich nachteiliger Entwicklungen und der formal einwandfreien Durchführung des Liquidationsverfahrens – gegebenenfalls mit einhergehender Schuldenregulierung (Chancen in der Krise für Unternehmen und Schuldner) – als zielführend erwiesen.

Nachfolgend werden die unterschiedlichen Merkmale eines Insolvenzverfahrens und des Liquidationsverfahrens kurz skizziert.

Das Insolvenzverfahren – Gläubigerschutz und Chance zur Fortführung des Unternehmens

In Fällen der unabwendbaren Überschuldung mit negativer Fortführungsprognose oder Zahlungsunfähigkeit – wenn eine Schuldenregulierung scheitert – ist ein Insolvenzverfahren unabwendbar: Eine Insolvenzverschleppung ist für die Geschäftsführung mit zivilrechtlichen und strafrechtlichen Folgen verbunden.

Das Insolvenzverfahren ist im Vorfeld der Krise ein geeignetes Mittel, den Fortbestand des Unternehmens zu ermöglichen, wenn Gespräche mit den Gläubigern nicht zielführend waren. Mit Stellung des Insolvenzantrages entsteht Gläubigerschutz – Zwangsvollstreckungen werden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig und können auf Antrag auch bereits unmittelbar nach Antragstellung eingestellt werden.

Weiterhin kann in vielen Fällen aufgrund der Lohnkostenentlastung durch das Insolvenzgeld – zumindest zeitweise – eine Betriebsfortführung ermöglicht werden.

Berechtigte Sorge vieler Unternehmer aber auch der betroffenen Gläubiger ist indes, dass ein nicht genügend qualifizierter oder überforderter Insolvenzverwalter an das Ruder gelangt. Es werden die völlig unzureichenden Qualitätskontrollen bei Verwaltern kritisiert: Die Chance, an einen engagierten und unternehmerisch guten Verwalter zu gelangen, gleicht einem Lotteriespiel. Eine anwaltliche Begleitung durch einen Insolvenzrechtsexperten kann helfen, die unternehmerischen Interessen zu wahren, ändert aber nichts am prinzipiellen Kontrollverlust der Geschäftsführer und Gesellschafter.

Das Liquidationsverfahren – Mittel zur aktiven Gestaltung durch die Geschäftsführer/Gesellschafter

Wenn die Gesellschafter/Geschäftsführer aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens meinen, dass die Fortführung nicht mehr tragfähig ist, stellt sich die Frage, ob die Gesellschaft liquidiert wird, statt Insolvenzantrag zu stellen.

An erster Stelle muss zur Vermeidung der Folgen einer Insolvenzverschleppung festgestellt werden, ob die Insolvenzantragspflicht aus § 64 GmbHG besteht oder positivenfalls über Verhandlungen mit den Gläubigern oder die bereits erwähnten Maßnahmen eines qualifizierten Rangrücktritts und Liquiditätszusage die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden können.

Die Durchführung des Liquidationsverfahrens bedarf der Einhaltung einiger Formvorschriften – es ist sinnvoll, sich durch einen hier erfahrenen Anwalt begleiten zu lassen. Begleitend können dann notwendigenfalls mit den Gläubigern Gespräche zur Schuldenregulierung geführt werden.

Eine optimale Liquidation (Die optimale Liquidation eines Unternehmens in der Praxis in der Rubrik Gesellschaftsrecht) bietet den Gesellschaftern/Geschäftsführern – im Unterschied zum Insolvenzverfahren – hinreichende Transparenz und Kontrollmöglichkeiten. Sie bedarf jedoch einer professionellen anwaltlichen Unterstützung, damit die insolvenzrechtlichen Vorgaben beachtet, die gesellschaftsrechtlichen Formalien eingehalten und die unternehmerischen Interessen gewahrt werden.

Rechtsanwalt Oliver Gothe-Syren aus der Kanzlei LEGITAS GOTHE-SYREN ist seit vielen Jahren auf das Insolvenzrecht spezialisiert und schwerpunktmäßig in Liquidations- und Insolvenzverfahren aktiv. Er ist u. a. zum Liquidator der Importgesellschaft für Budweiser-Budvar ( „Böhmische Biere in Deutschland GmbH“) bestellt worden.

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