Die optimale Liquidation eines Unternehmens in der Praxis

Von Rechtsanwalt Dipl.Vw.Wirt Oliver Gothe

In der Liquidation beenden die Liquidatoren die laufenden Geschäfte der Gesellschaft, erfüllen die (Zahlungs-)Verpflichtungen und ziehen Forderungen ein. Das verbleibende Vermögen der Gesellschaft wird in Geld umgesetzt („versilbert“) und an die Gesellschafter verteilt.Hintergrund ist meistens der Wegfall des Gesellschaftszwecks bzw. die Übernahme der Geschäftstätigkeit durch ein anderes Unternehmen. Letzteres kann allerdings auch über eine Verschmelzung erreicht werden.

Dieser Artikel beschreibt zunächst formale Notwendigkeiten eines Liquidationsverfahrens. Darüber hinaus werden Strategien in der Praxis und die Chancen einer für die Gesellschafter und Gläubiger optimalen Schuldenregulierung im Liquidationsverfahren dargestellt.

Die Durchführung des Liquidationsverfahrens durch den Liquidator

Die Liquidation eines Unternehmens wird durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss ausgelöst – den Auflösungsbeschluss gemäß § 60 GmbHG. Die notwendige Mehrheit ist im Gesellschaftsvertrag geregelt – ansonsten ist (gesetzlich) eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen notwendig.

Die Firma bleibt – trotz Auflösung – als solche zunächst erhalten, es ist jedoch ein auf die Liquidation hinweisender Zusatz wie „i. L.“ (in Liquidation) für das weitere Auftreten erforderlich.

Gesetzlich sind die Geschäftsführer als Liquidatoren vorgesehen – durch Beschluss der Gesellschafter kann eine andere Person – die als geeignet erscheint – als Liquidator bestellt werden. Die vorerwähnte Insolvenzantragspflicht und eine etwaige Haftung geht dann auf den bestellten Liquidator über. Bei komplexen Problemen oder umfangreichen Abwicklungen ist es dringend geraten, die Liquidation in die Hände von Fachleuten zu geben, wie etwa liquidationserfahrenen Rechtsanwälten mit Tätigkeitsschwerpunkten im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht.

Primäre Aufgabe der Liquidatoren ist es, die laufenden Geschäfte zu beenden, Verpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen, Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen (§ 70 GmbHG). Eine weitere wichtige Liquidatorenpflicht ist der so genannte Gläubigeraufruf. Gemäß § 65 Abs. 2 GmbHG ist die Auflösung der Gesellschaft unverzüglich dreimal hintereinander in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Seit Inkrafttreten des neuen § 12 GmbHG ist das Gesellschaftsblatt nunmehr der elektronische Bundesanzeiger. Sofern dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt ist, muss die Auflösung dann zusätzlich in den weiteren Gesellschaftsblättern veröffentlicht werden.

Sobald alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft getilgt oder sichergestellt sind und mindestens ein Jahr seit der dreimaligen Bekanntmachung der Liquidation in Gesellschaftsblättern vergangen ist (Sperrjahr), haben die Liquidatoren das dann noch verbliebene Gesellschaftsvermögen unter den Gesellschaftern zu verteilen (§ 72 GmbHG). Verteilungsmaßstab ist das Verhältnis der Geschäftsanteile der Gesellschafter zueinander. Die Einlagen sind zunächst zurückzuzahlen. Ein etwaiger Überschuss wird dann nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile verteilt.

Ist das Unternehmen ordnungsgemäß liquidiert, löscht das Registergericht die Gesellschaft.

Die Praxis: Strategien einer optimalen Liquidation

In vielen Fällen ist bei den zu liquidierenden Unternehmen der Geschäftsbetrieb bereits eingestellt worden und wird anderweitig fortgeführt. Die Finanzausstattung ist entsprechend mager und die Gesellschaft manövriert im trüben Fahrwasser der Krise – einhergehend mit hohen Risiken für die Geschäftsführung und die Gesellschafter.

Ist die Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig, dann ist der Geschäftsführer der GmbH (bzw. Vorstand einer AG) gemäß § 64 GmbHG dazu verpflichtet, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen. ( Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz )Ein so genannter Eigenantrag (der Gesellschaft selbst) ist auch bei nur drohender Zahlungsunfähigkeit möglich – ein Insolvenzverfahren kann jedoch für Geschäftsführer und Gesellschafter zu unkalkulierbaren Risiken führen. Hierzu und zu den Lösungsmöglichkeiten im Folgenden.

1. Insolvenzverfahren – Kontrollverlust für Geschäftsführer und Gesellschafter

Erfahrungsgemäß sind Gesellschafter teilweise geneigt, das Unternehmen in die Insolvenz zu leiten, um etwa bei schwacher Kapitalausstattung einen Nachschuss für die Begleichung der Verbindlichkeiten zu vermeiden.

Hier besteht jedoch das Risiko, dass nicht nur die Geschäftsführer vom Insolvenzverwalter wegen Insolvenzverschleppung in Anspruch genommen werden, sondern dass auch Gesellschafter wegen Verstoßes gegen Kapitalaufbringungsvorschriften (etwa im Falle erlangter Gewinnausschüttungen oder Einnahmen aus Vermietung bei Betriebsspaltung) haften.

Vor dem Hintergrund, dass Insolvenzverwalter in der Praxis nicht die Interessen der Gesellschafter und Geschäftsführer vertreten oder berücksichtigen, sondern eigene Interessen – insbesondere eines Massezuflusses auch über Gesellschafter- und Geschäftsführeransprüche und ihrer hieraus resultierenden Vergütung – verfolgen, läuft ein Insolvenzverfahren für die Beteiligten oft nicht „planmäßig“. Auch dient ein Insolvenzverfahren wegen der hohen Kosten kaum Gläubigerinteressen, die oft (nach vielen Jahren) höchstens mit einer schmalen Quote von wenigen Prozent rechnen können. Ein Großteil des vorhandenen oder nach Durchsetzung von Ansprüchen erzielten Vermögens wird von der (vorab abgerechneten) Verwaltervergütung aufgezehrt.

2. Instrumente zur Schuldenregulierung bei Liquidation ohne Insolvenzverfahren

Erfahrungsgemäß ist auch den Gläubigern daran gelegen, die Nachteile eines Insolvenzverfahrens (Kosten des Verwalters, Dauer, Bürokratie) zu vermeiden. Die Schuldenregulierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens kann für die Beteiligten optimaler gestaltet werden.

Andererseits sind die Gesellschafter naturgemäß wenig motiviert, für die Abwicklung noch Kapital nachzuschießen. Wird jedoch festgestellt, dass das zu „versilbernde“ Vermögen der Gesellschaft nicht zur Deckung der Verbindlichkeiten ausreicht, muss ein Weg gefunden werden, die Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Hier kann nach den Maßstäben der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung eine sog. qualifizierte Liquiditätszusage der Gesellschafter einen etwaig notwendigen Kapitalfluss dosiert nach Bedarf geregelt werden.Wenn dieses Instrument richtig angewendet wird, kann also vermieden werden, dass die Gesellschafter von vornherein fehlendes Kapital zuschießen und damit ihr eigenes Kapital langfristig binden.

Im Falle einer finanziellen Krise ist es ratsam, parallel rechtzeitig Maßnahmen zur Schuldenbereinigung einzuleiten. Eine Schuldenbereinigung kann auch in einem Liquidationsverfahren vom Liquidator unternommen werden. Wenn der insolvenzerfahrene Liquidator den Gläubigern die Alternative eines kostenträchtigen Insolvenzverfahrens mit einhergehend geringer Befriedigungsquote erläutert, ist die Akzeptanz von Teilzahlungsvergleichen bei den Gläubigern groß.

Weitere Aufgaben des Liquidators

Wie dargestellt, bedeutet die optimale Liquidation eines Unternehmens mehr als die gesetzlich vorgesehene „ordnungsgemäße“ Abwicklung eines Unternehmens. Damit das Verfahren für die Gesellschafter transparent bleibt, sollte der Liquidator regelmäßig über erzielte Ergebnisse berichten und die Gesellschafter in alle wichtigen Entscheidungen einbinden.

Wegen der relevanten praktischen Fragen sind als Liquidatoren hierin erfahrene, lösungsorientierte Anwälte geeignet. Weiterhin sind gesellschafts- und insolvenzrechtliches Kenntnisse, sowie Kostenbewusstsein und Verhandlungsfähigkeit gefragt.

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    Rechtsanwalt Oliver Gothe

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