Ich hatte hier bereits auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.12.2009 hingewiesen, wonach die Insolvenzgerichte zwingend spätestens nach sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Restschuldbefreiung entscheiden müssen.
Ich habe inzwischen tatsächlich in einigen Fällen mit Privat-Insolvenzverfahren zu tun gehabt, die nach sechs Jahren immer noch nicht abgeschlossen wurden und in denen diese höchstrichterliche Entscheidung relevant wurde. Teilweise achten Insolvenzgerichte nicht auf diese Vorgabe, obschon sie „von Amts wegen“ einzuhalten ist. In diesen Fällen weise ich daher vorsorglich auf die BGH-Entscheidung und die Einhaltung der 6-jährigen Laufzeit hin, denn dieser Zeitraum ist lang genug und es ist ja gerade Ziel der Restschuldbefreiung, den wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen.
Zum Thema Verkürzung der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode auf drei Jahre gibt es übrigens noch keine Neuigkeiten aus dem Ministerium. Für Interessierte rate ich, diesen Law-Blog über das Menüpunkt „Sonstiges“ zu abonnieren (RSS oder Atom Feed); die Neuigkeiten werden dann per eMail automatisch bereitgestellt.