In den ersten Beratungsmandaten zeigen sich jetzt die einschneidenden Folgen der Arcandor-/Karstadt Insolvenz für die Lieferanten und Dienstleister der Kaufhäuser: in Form von erheblichen Außenständen.
Diese können nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens – nach Ausschöpfung des dreimonatigen Insolvenzgeldzeitraumes mit Ablauf Monat August – zur Tabelle angemeldet werden mit Aussicht auf eine magere Quote. Wie üblich ist für die Karstadt Warenhaus GmbH nur ein sog. „schwacher“ vorläufiger Insolvenzverwalter (Rechtsanwalt Dr. Klaus Hubert Görg aus Köln) bestellt worden. Ein solcher kann keine Masseverbindlichkeiten begründen – im Unterschied zum in der Praxis äußert selten anzutreffenden sog. „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter.
Das schützt die Insolvenzmasse (für die Fortführung und Verwaltervergütung), bedeutet aber ein weiteres Risiko für die weiterliefernden Lieferanten und Dienstleister auch im Stadium des Insolvenzantragsverfahren:
Die Lieferanten und Dienstleister sind nur gesichert in diesem Stadium, wenn ihre Forderungen als Masseverbindlichkeit begründet werden – dies ist wiederum nur der Fall, wenn der schwache vorläufige Insolvenzverwalter zuvor zu bestimmten Maßnahmen und Bestellungen vom Insolvenzgericht ermächtigt wird. Dieses sind die sog. Einzelermächtigungen.