Kein D&O-Schutz für Insolvenzverschleppung des Geschäftsführers

D & O Versicherung § 64 GmbHGDas Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden, dass die Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer einer insolventen GmbH nicht von einer D&O Versicherung gedeckt sind.

Hintergrund: Gemäß §§ 64 GmbHG und 15 a InsO sind Geschäftsführer der Gesellschaft bzw. dem Insolvenzverwalter zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. In der Praxis werden in der überwiegenden Zahl der Insolvenzverfahren derartige Ansprüche gegen die Geschäftsführung geltend gemacht – oft in hoher sechsteiliger Summe. Es wird zusammengerechnet, was an Ausgaben geleistet worden ist, nachdem Rechnungen nicht mehr beglichen worden sind durch die GmbH.

Nähere Informationen zur praxisrelevanten Geschäftsführerhaftung finden Sie hier:

Haftung der GmbH-Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife

Geschäftsführerhaftung Insolvenzverschleppung

Viele Unternehmer schließen zur Absicherung vor diesem Damoklesschwert einer persönlichen Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter eine sog. D&O Versicherung (eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung) ab. In den Versicherungsbedingungen ist oft sogar ein (vermeintlicher) Versicherungsschutz vorgesehen – oft heißt es:

Versicherungsschutz wird gewährt „für den Fall, dass eine versicherte Person … wegen einer … Pflichtverletzung … für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. …“.

Dennoch wurde im hier entschiedenen Fall ein Versicherungsschutz vom Gericht verneint, unter anderem weil der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbHG ein „Ersatzanspruch eigener Art“ sei, der allein dem Interesse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens diene, denn nachteilig wirke sich die Zahlung an bevorzugte Gläubiger nur für die übrigen Gläubiger aus.

Die D&O-Versicherung sei jedoch nicht auf den Schutz der Gläubigerinteressen ausgelegt. Das OLG Düsseldorf begründete seine Auffassung auch damit, dass der Haftung aus § 64 GmbHG verschiedene Einwendungen nicht entgegengehalten werden können, die sonst gegenüber einem Schadensersatzanspruch erhoben werden könnten (z. B. kein Schaden entstanden, Mitverschulden). Die Verteidigungsmöglichkeiten der D&O-Versicherung wären dadurch eingeschränkt und dies würde einer Einstandspflicht entgegen stehen.

Die Revision zum BGH wurde vom OLG Düsseldorf nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung 18/2018 des OLG Düsseldorf vom 20.07.2018 – AZ: I-4 U 93/16

 

Für Geschäftsführer einer GmbH, die sich bei Insolvenzverschleppung in Sicherheit wiegen, weil eine D&O Versicherung abgeschlossen worden ist, besteht das Risiko, dass (vorbehaltlich einer späteren in höchstinstanzlichen Entscheidung durch den BGH) kein Versicherungsschutz besteht. Ein rechtzeitiger Rechtsrat bei Zahlungsschwierigkeiten oder auf vorbeugend, was beachtet werden muss, ist daher wichtig.

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    2 Kommentare zu “Kein D&O-Schutz für Insolvenzverschleppung des Geschäftsführers

    1. says:

      In meinen Beratungen und GF-Haftungsprozessen erlebe ich es jedesmal aufs Neue, dass die betroffenen Geschäftsführer einer insolventen GmbH überrascht sind, dass sie persönlich in Anspruch genommen werden (meist neben Bürgschaften).
      Es gibt jedoch nach meiner Erfahrung in den meisten Fällen Verteidigungsmöglichkeiten und Auswege – ich schaue mir Ihren Fall gerne an. Ich vertrete auch in Haftungsprozessen gegen Geschäftsführer.

    2. jan
      says:

      Versicherungsschutz durch D&O als Geschäftsführer in GmbH-Insolvenz

      Danke für Ihre Informationen zu diesem wichtigen Urteil für Geschäftsführer (wie mich), die eine GmbH haben und
      1. davon ausgehen, dass sie persönlich nicht haften (da Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und
      2. im Zweifel an ihren Versicherungsschutz durch eine D und O Versicherung glauben.

      Beides ist offenbar nicht der Fall – ich erlebe es gerade persönlich in einer GmbH-Insolvenz. Der Insolvenzverwalter will mich offenbar ausnehmen wie eine Weihnachtsgans. Ich hätte die Insolvenz verschleppt und müsste persönlich dafür haften. Er droht mit einer Geschäftsführerhaftung/Klage.
      Ich komme selbst aus dem Hamburger Raum und möchte mich gerne von Ihnen als Fachanwalt für Insolvenzrecht vertreten/begleiten lassen. Vertreten Sie auch bei der Abwehr von Haftungsansprüchen der Geschäftsführer und können mich vorab beraten, was mich erwartet?

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