Ab 1. Mai 2021 gilt wieder die Insolvenzantragspflicht für GmbHs (sowie GmbHGs, Genossenschaften, Vereine und Aktiengesellschaften), die überschuldet oder zahlungsunfähig sind wieder auf – die Aussetzung durch das COVID-19-Aussetzungsgesetz fällt dann weg.
Geschäftsführer sind (spätestens) dann wieder verpflichtet Insolvenzantrag zu stellen, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt.
Die sog. Insolvenz-Aussetzung Covid-19 von 01.03.2020 bis 30.04.2020
Unternehmen/GmbHs die durch die COVID-19-Maßnahmen überschuldet (aber nicht zahlungsunfähig) sind und bei denen die Auszahlung der seit dem 1. November 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch aussteht, ist die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 ausgesetzt.
Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 20. Januar 2021
Vorsicht: Die Aussetzung gilt seit 1. Oktober 2020 nicht mehr für zahlungsunfähige Firmen (GmbHs, Genossenschaften, AGs usw.), die ihre Verbindlichkeiten nicht mehr zahlen können:
Für zahlungsunfähige Unternehmen/GmbHs gilt ab 01.10.2020 wieder die Insolvenzantragspflicht. Geschäftsführer riskieren ansonsten eine persönliche Haftung wegen Insolvenzverschleppung und Strafverfolgung.
Lesen Sie hier eine Beschreibung der Regelungen und Verlängerungen der sog. ‚Insolvenzaussetzung‘ durch das
Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz).
Verlängerung der Aussetzung einer Insolvenzantragspflicht wegen Corona für GmbHs
Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Insolvenzrecht wurde (mit Einschränkungen) zunächst bis zum 31. Dezember 2020, dann zum 31. Januar 2021 und jetzt bis zum 30. April 2021 verlängert worden. Nachdem zuvor die Pflicht von Geschäftsführern, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung Insolvenzantrag ausgesetzt wurde, gilt ab 1. Oktober 2020 die Aussetzung von der Insolvenzantragspflicht nur noch bei Überschuldung (nicht aber bei Zahlungsunfähigkeit).
Wichtig: diese Verlängerung der ‚Aussetzung‘ betr. Insolvenzantragspflicht gilt nur für überschuldete GmbHs (und weitere Unternehmen) – nicht aber für zahlungsunfähige Firmen.
Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis April 2021
+++ Aktuell: bis zum 30. April 2021 ist inzwischen (wiederholt) die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter von Unternehmen weiter ausgesetzt. Diese Ausnahme gilt nur für diejenigen Firmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (sog. November- und Dezemberhilfen) haben+++
Voraussetzung ist daher, dass ein entsprechender Antrag auf Hilfsleistungen im Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2020 gestellt wurde.
Wenn eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich war, wird die Insolvenzantragspflicht ebenfalls ausgesetzt. Die Insolvenzantragspflicht ist dann nicht ausgesetzt, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die zu erzielende Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist.
Die Aussetzung wird zum Schutz der betroffenen Geschäftsleiter, Unternehmen und deren Gläubiger und Geschäftspartner – wie auch bereits die vorherige Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – durch weitere Maßnahmen flankiert:
- Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht haften Geschäftsleiter nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.
- Die Kreditgewährung an von der COVID19-Pandemie betroffene Unternehmen wird während der Aussetzung nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung angesehen.
- Zudem sind während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner nur eingeschränkt anfechtbar.
Die offiziellen Informationen finden Sie unter: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht im Januar 2021 für Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit dem 1. November 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch aussteht
Angesichts dieser umständlichen, undurchsichtigen, ständig aktualisierten Regelungen der Regierung und existentiell für die Geschäftsführer resultierenden Haftungsrisiken rate ich dringend, sich hierüber beraten zu lassen und sich über Liquiditätsstatus und andere Dokumentationen zu bestimmten Stichtagen abzusichern.
Nähere Informationen zum ursprünglichen Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG finden Sie unter: Artikel zu der Insolvenzaussetzung InsolvenzNews
In den Nachrichten, im Internet und im Radio: Fast überall wird berichtet, dass die Bundesregierung die coronabedingten Hilfsmaßnahmen bis Ende 2020 verlängert habe. Teilweise ist sogar zu lesen, die Insolvenzantragspflicht sei für zahlungsunfähige Betriebe bis Ende 2020 ausgesetzt wurde. Doch das ist falsch.
Vielen ist nicht bewusst, dass zum 1. Oktober 2020 die entscheidende Schonfrist abgelaufen ist: Für zahlungsunfähige Unternehmen muss jetzt wieder Insolvenz anmelden und zwar auch dann, wenn das Geld wegen der Corona-Pandemie ausgegangen ist.
Ein gefährlicher Irrtum: wenn Geschäftsführer in diesem Fall nicht sofort Insolvenzantrag stellen, machen sie sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar und der spätere Insolvenzverwalter wird einen Geschäftsführerhaftungsanspruch prüfen und ggf. durchsetzen.
Hintergrund:
Nach bisheriger Fassung des § 1 COVInsAG ist die nach § 15a InsO und nach § 42 Abs. 2 BGB bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages bis zum 30. September 2020 ausgesetzt worden. Diese Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist inzwischen für den Tatbestand der insolvenzrechtlichen Überschuldung nach § 19 Abs. 1 InsO bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden. Nach dem COVInsAG ist die Insolvenzantragspflicht nicht ausgesetzt, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht und keine Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit besteht. Eine Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht auch wegen Zahlungsunfähigkeit ist nicht vorgesehen. Das bedeutet, dass Unternehmen, welche zahlungsunfähig sind, inzwischen (ab dem 1. Oktober 2020) wieder gesetzlich dazu verpflichtet sind, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Bei Zahlungsunfähigkeit gilt ab 1. Oktober wieder Insolvenzantragspflicht
Insolvenzgrund und Auslöser der Pflicht für Geschäftsführer und Vorstände sind entweder Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Es muss über Steuerberater und Insolvenzanwälte geprüft werden, ob nur eine Überschuldung vorliegt oder das Unternehmen auch zahlungsunfähig ist.
Bei über 90% der Insolvenzverfahren ist die Zahlungsunfähigkeit der maßgebliche Insolvenzgrund – in der Praxis spielt die Überschuldung hingegen kaum eine Rolle. Praxisrelevant sind in Insolvenzverfahren vor allem die Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer bei verspäteter Insolvenzantragstellung nach eingetretener Zahlungsunfähigkeit. Nach meiner Erfahrung auf Seiten der Insolvenzverwaltung und auf Unternehmerseite machen in rund 80% aller GmbH-Insolvenzen Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer geltend.
Die Verlängerung der Aussetzung einer Insolvenzantragspflicht betrifft daher nur die praktisch sowieso kaum relevanten Fälle einer Überschuldung. Durch diese vermeintliche Verlängerung wird also in vielen Fällen ein gefährlicher Irrtum erzeugt, den viele Geschäftsführer über ihre persönliche Haftung wegen Insolvenzverschleppung später ausbaden müssen. Oft in den nach 2-3 Jahren GmbH-Insolvenzverfahren sich anschließenden Haftungs-Prozessen.
Prüfung der Zahlungsunfähigkeit
Der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit ist in § 17 InsO gesetzlich definiert – wenn ein Unternehmen die fälligen Schulden nicht mehr zahlen kann, ist es zahlungsunfähig.
Die etwas weitergehenden Details sind komplizierter und sollten insolvenzrechtlich geklärt werden – es gilt einige verbreitete Fehler zu vermeiden.
In meiner Beratungspraxis rate ich u. a. dazu, zu bestimmten Stichtagen einen Liquiditätsstatus erstellen zu lassen und sich insgesamt als Geschäftsführer oder Vorstand absichern zu lassen. Es sind hier einige Besonderheiten des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG) zu beachten. Eine Fortbildung hierzu beim Insolvengericht hat allein 10 Stunden umfasst – das Regelwerk und was zu beachten ist, sind höchst komplex.
Die Verlängerung zum 01.10.2020 bis Ende des Jahres umfasst auch weitere, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht flankierende Maßnahmen mit Ausnahme der Einschränkungen der Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen; diese sind bereits Ende Juni ausgelaufen.
Wenn trotz Zahlungsunfähigkeit nicht Insolvenzantrag gestellt wird, droht also ein Insolvenzantrag durch Gläubiger – meist Krankenkassen – und dann die spätere Prüfung und Haftungsdurchsetzung wegen verspäteter Insolvenzantragstellung.
Corona-Insolvenz für GmbHs & Unternehmer
Als Betreiber und Insolvenzanwalt bieten wir Informations- und Beratungsgespräche an, um rechtlich/wirtschaftlich in der Krise optimal begleitet zu sein und die richtigen Maßnahmen einleiten zu können.
Corona-Insolvenzberatung: umfassende Beratung zu den Folgen der COVID-Pandemie auf das Insolvenzrecht und der Folge für GmbHs und Unternehmer nach dem COVInsAG.
Nehmen Sie unverbindlich Kontakt auf: für ein Telefongespräch, Videotelefonat (Skype, google-hangout, Zoom) deutschlandweit.
Ihre Anfrage betr. Insolvenzantrag wegen Corona
Nach Ende der Corona Maßnahmen sind viele Unternehmer betroffen von den wirtschaftlichen Einbrüchen. Ich begleite sowohl GmbHs also auch Einzelunternehmer (und andere ‚Rechtsformen‘) in das Insolvenzverfahren und bereite zuvor alles gut vor, bespreche mit den Betroffenen, was sie erwartet und was vorher noch in die Wege geleitet werden sollte.
Melden Sie sich einfach für ein erstes Informationsgespräch, von dem wir dann ausgehend alles weitere klären und übernehmen.
Insolvenzantrag nach Corona:
Auch ich bin betroffen von den wirtschaftlichen Nachwirkungen der Corona Pandemie. GmbH, viele Mitarbeiter und auch jetzt 2022 nach Wegfall der Einschränkungen läuft es immer noch nicht genug.
Wir sind im Bereich Gastronomie, Logistik und Handwerk tätig.
Ich brauche Unterstützung für den Insolvenzantrag der GmbH – gerne von Ihnen als Insolvenzverwalter/Insolvenzanwalt. Übernehmen Sie die ganze Vorbereitung für den Insolvenzantrag und auch die RundumBetreuung für die Begleitung im Insolvenzverfahren?
Es gibt kein gesondertes Corona-Insolvenzverfahren. Es ist jedoch ratsam, für die Zeit davor darzustellen, dass die Corona-Aussetzungs-Regelungen gegriffen haben. Ich berate hierzu und begleite in die Insolvenz. Als ersten Schritt gehen wir die Situation und die Formulare durch. Nehmen Sie einfach mit Ihren Kontaktdaten Kontakt zu mir auf.
Insolvenz wegen Corona: Voraussetzungen?
Gibt es besondere Voraussetzungen, Bedingungen oder auch Formulare, um eine Corona-Insolvenz anzumelden?
Ich habe eine GmbH, wohl überschuldet, jedenfalls nichtmehr in der Lage, Zahlungen an alle zu leisten.
Können Sie mir helfen mit den Formularen und die Insolvenz einleiten, durchführen?
Sie fassen es richtig zusammen: die Insolvenzantragspflicht wurde (zum zweiten Mal) verlängert; aber nur für überschuldete (nicht zahlungsunfähige) Unternehmen, die Zuschüsse erwarten können. Kurz zusammengefasst – die Details sind komplizierter und in meinem Artikel erläutert.
Es gibt Wege, die Risiken einer Geschäftsführerhaftung zu minimieren und sich gut vorzubereiten. Das begleite ich, um optimal Insolvenzantrag zu stellen und Fehler zu vermeiden. Gerne auch über Zoom – das biete ich deutschlandweit an und die Vertretung in der Insolvenzverwaltung übernehme ich auch.
Insolvenzantragspflicht 2021 verlängert?
Dank Ihrer Informationen weiß ich, dass diese Aussetzung eines Insolvenzantrages bzw. der Pflicht hierzu verlängert worden ist. Offenbar erst vom Oktober bis Dezember 2020 und jetzt noch einmal bis April 2021. Das Problem – meine GmbH ist denke ich nicht nur überschuldet, sondern zahlungsunfähig. Es gibt sogar Rückstände von Krankenkassen, dh Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitnehmern sind bereits fällig und nicht mehr gestundet.
Ich möchte gerne Ihr Angebot einer optimalen Vorbereitung und Begleitung in die Insolvenz nutzen. Vielleicht kann ich ja durch die Vorbereitung mich vor einer Haftung wegen Vorwurf Insolvenzverschleppung schützen.
Bieten Sie in der Corona-Zeit auch Zoom Besprechungen statt und übernehmen Sie auch die Vertretung in der Insolvenzverwaltung?
Die Regelungen zur sog. Insolvenz-Aussetzung sind wirklich umständlich und durch die Änderungen für die Betroffenen (Unternehmer) nicht durchschaubar. Ein Insolvenzrichter meinte dazu, dass er selbst (nach vielen Stunden Beschäftigung und Fortbildung) die Folgen nicht abschätzen kann; die Umsetzung, wann z. B. eine Haftung wegen Insolvenzverschleppung ausgesetzt ist wird sich erst in einigen Jahren in den Gerichtsverfahren zeigen.
Dann entscheiden Richter, die ebenso wie die Ministerialbeamten, welche die Vorschriften ‚gestaltet‘ haben, selbst nicht betroffen und mit der Situation für Unternehmen nicht vertraut sind.
Es gibt trotz dieser schwierigen, schlecht gelösten Ausgangssituation jedoch Wege, als Unternehmer sich abzusichern und die Entscheidung über den Insolvenzantrag und die Einleitung der Insolvenzverwaltung gut, optimiert vorzubereiten. Es gibt z. B. bestimmte Stichtage zu denen angeraten ist, einen Liquiditätsstatus zu erstellen – wichtig ist, alles zu dokumentieren. Anhand der Rechtsprechung des BGH gibt es zur Frage der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit auch Rechtssicherheit – u. a. auch über die Verlässlichkeit von Aussagen, Zuarbeiten von Steuerberatern…
Darüber und über die Szenarien führe ich vorbeugende und der Insolvenzanmeldung begleitende Beratung an. Nehmen Sie für eine Besprechung der Situation und mögliche Wege gerne einfach über das Formular oder eMail Kontakt auf.
Wie viele andere Unternehmer habe ich (Geschäftsführer GmbH, von Corona-Krise betroffen, Schließung usw.) auch viele Fragen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht.
Ich halte die hierzu ergangenen Insolvenzrechts-Änderungen seit 2020 für undurchschaubar kompliziert. Ihre Informationen zu dem Insolvenz-Aussetzungsgesetz helfen hier schon weiter, aber wie soll in dieser Gesetzeslage ein Unternehmer noch richtig entscheiden zu können? Um eine persönliche Haftung aus Insolvenzverschleppung zu vermeiden müsste man ja sofort Insolvenzantrag stellen.
Dagegen spricht, dass man dann keine Zuschüsse mehr erhalten würde.
Dagegen spricht aber vor allem, dass in einem Insolvenzverfahren nur die Insolvenzverwalter profitieren aber für Gläubiger und Unternehmer ist das nachteilig. Ich danke Ihnen, dass Sie über die Nachteile von Insolvenzverfahren auf Ihren Seiten aufklären, aber ich frage mich, wie es gelingen kann, Risiken zu vermeiden und trotzdem mit hoher Rechtssicherheit die Unternehmen durch diese Krisenzeiten steuern zu können.
Können Sie in Ihrer Beratung und praktischen Erfahrungen hierzu helfen?
Ich habe auch Erfahrung mit Insolvenzverwaltung betr. Kinos und rate zunächst eine Insolvenzberatung – auch wegen der komplexen geänderten Ausnahmen wegen Covid-19. Wir gehen die insolvenzrechtliche Situation der GmbH und auch Haftungsrisiken für Geschäftsführer und Gesellschafter durch. Ich biete hierzu Beratungen auch über Zoom/Videogespräche an, dann können wir Unterlagen und Visualisierungen des Ablaufs über Bildschirm-Teilen gemeinsam durchgehen.
Melden Sie sich bitte über das Kontaktformular mit Ihren Kontaktdaten und wir machen einen zeitnahen ersten Besprechungstermin ab.
Anfrage: Insolvenz-Einleitung Kino-Betrieber
Danke für Ihre umfassenden und hilfreichen Informationen zum Insolvenzrecht. Ich möchte gerne Ihre Unterstützung als Insolvenzanwalt in Anspruch nehmen für unsere Unternehmensgruppe (Kinokette). Es gibt wegen der Corona-Maßnahmen Engpässe/Zahlungsschwierigkeiten und da Betreiber GmbHs sind, möchte ich eine Insolvenzantragspflicht prüfen und persönliche Haftung der Geschäftsführer vermeiden.
Haben Sie mit Kino-Insolvenzen auch Erfahrung und können wir zunächst klären, ob eine Antragspflicht besteht?
Gerne biete ich Ihnen ergänzend zu den Informationen hier meine Beratung zur Frage der Covid-19 Ausnahmen, der Insolvenzantragspflicht, Frage der Zahlungsunfähigkeit usw. an.
Ich begleite auch GmbHs in die Insolvenzverwaltung und berate Geschäftsführer zur Vermeidung von Insolvenzverschleppung (Haftung, Strafbarkeit).
Mailen Sie mir einfach Ihre Kontaktdaten (gerne auch per Kontaktformular) und ich melde mich für einen zeitnahen Termin noch diese Woche.
Corona – Insolvenz: wichtige Frage zum COVInsAG
Wie viele andere hier auch bin ich als Geschäftsführer und Gesellschafter meiner GmbH von einer drohenden Insolvenz in der Corona-Krise betroffen.
Dank Ihrer Informationen hier frage ich mich derzeit, ob die GmbH überschuldet oder auch zahlungsunfähig ist. Ich möchte auf jeden Fall eine Insolvenzverschleppung verhindern, damit ich nicht noch persönlich haften und etwa in Privatinsolvenz muss.
Da die Änderungen bzw. Ausnahmen im Covid-Gesetz zur Insolvenzantragspflicht für mich als Unternehmer zu kompliziert sind, möchte ich gerne von Ihnen beraten und ggf. in die Insolvenz begleitet werden. Können Sie einen zeitnahen Termin diese Woche anbieten, für Beratung + Prüfung der Insolvenzantragspflicht, Zahlungsunfähigkeit usw.?
Ich berate zur Zeit viele Restaurantbesitzer, Betreiber von Cafés, Bars usw.. In vielen Fällen gelingt es, Insolvenzen zu vermeiden und ein geordnetes Verfahren zur Schuldenregulierung durchzuführen.
Wenn eine GmbH ein Restaurant betreibt, besteht das Risiko, dass der Geschäftsführer nicht nur persönlich später aus Geschäftsführerhaftung in Anspruch genommen wird – sondern dass der Geschäftsführer strafrechtlich wegen Insolvenzverschleppung verfolgt wird. Besondere Vorsicht ist auch bei Nichtabführung von Krankenkassenbeiträgen geboten, auch hier haftet die Geschäftsführung persönlich und das wird oft strafrechtlich verfolgt.
Daher biete ich als Vorsorge eine Beratung und Begleitung ins Insolvenzverfahren an – falls die Insolvenz nicht zu vermeiden oder der bessere Weg ist.
Information zu Insolvenz Restaurant wg Corona:
Vielen Dank für Ihre Informationen zu der Verlängerung der Insolvenzaussetzung. Da ich nicht mehr alle Rechnungen für mein Restaurant bezahlen kann, brauche ich Ihre Hilfe. Restaurant-Betreiber ist meine GmbH und ich fürchte das ich seit 1. Oktober als Geschäftsführer des Unternehmens Insolvenzantragspflichtig bin.
Ich möchte keinen Fehler machen und vor allem nicht persönlich haften wegen Insolvenzverschleppung. Ich möchte aber auch keine Nachteile dadurch haben, dass ich in meiner Gaststätte insolvent geworden bin durch den Umsatzrückgang wegen der Corona-Maßnahmen, Schließungen in der Gastronomie.
Ab 1.10.2020 lebt die ursprüngliche Insolvenzantragspflicht wieder auf bei Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzgrund – bei Überschuldung als anderer Insolvenzgrund wurde die Aussetzung der Antragspflicht für GmbHs bis 31.12.2020 verlängert.
Der Gesetzgeber hat das wirklich praxisfern geregelt und viele Geschäftsführer von GmbHs werden wohl diese nur teilweise Verlängerung missverstehen, den Insolvenzantrag verpassen und später vom Insolvenzverwalter aus Geschäftsführerhaftung in Anspruch genommen werden.
Ich rate wegen der komplizierten Corona-Regeln und der bei Insolvenzverfahren zu beachtenden Haftungsfallen für Geschäftsführer und Gesellschafter sich beraten und bei Insolvenzantragstellung vertreten bzw. von einem auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt begleiten zu lassen.
Nehmen Sie Kontakt auf – wir besprechen in Ruhe die Situation in Ihrem Unternehmen und mögliche Risiken + Vorkehrungen für Sie als Geschäftsführer.
Insolvenz Corona verlängert?
Danke für Ihre Informationen zu den Ausnahmen zur Insolvenzantragspflicht! Ich halte es für sehr unverantwortlich vom Gesetzgeber das hier ab 1. Oktober so unklar und sogar missverständlich zu regeln. Welcher Geschäftsführer soll denn da durchblicken?
Wenn ich Sie hier richtig verstanden habe, ist bei GmbHs ab 1.10.2020 ‚alles wieder beim Alten‘, sprich ich hafte als Geschäftsführer wieder wie vor der Corona-Zeit wenn ich ‚die Insolvenz verschleppe‘, also nicht rechtzeitig Insolvenzantrag stelle…
Gibt es Wege, mich hier in solche schwierigen GmbH-Insolvenzen von Ihren als Insolvenzverwalter vertreten zu lassen?
Gerne berate ich Sie zu den Besonderheiten/Corona-Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und was zu beachten ist als Geschäftsführer einer GmbH.
Die Regelungen im sog. Covid Aussetzungsgesetz und die Verlängerung sind recht umständlich und dabei ist einiges zu beachten, um nicht als Geschäftsführer selbst persönlich zu haften.
Mailen Sie mir einfach Ihre Kontaktdaten und ich melde mich mit zeitnahen Terminen, die ich deutschlandweit auch über Zoom, Skype oder telefonisch anbiete.
GmbH – Geschäftsführer zur Situation der Verlängerung zum Corona-Insolvenzrecht
Ich brauche zeitnah eine Insolvenzberatung für meine GmbH zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (Covid Verlängerung). Können Sie das auch über Zoom oder telefonisch anbieten und wir schnell geht das?
Ich habe Sorge, dass ich wegen Insolvenzverschleppung hafte und möchte klären, ob eine Insolvenzantragspflicht besteht und möchte die Insolvenzanmeldung von ihnen als Fachanwalt für Insolvenzrecht begleiten lassen.
Ihre Anfrage zur Beratung Corona insolvente GmbH
Bei der Verlängerung der sog. ‚Insolvenzaussetzung‘ über den 1. Oktober bis 31.12.2020 ist leider etwas untergegangen, dass tatsächlich in der Praxis die meisten GmbHs wieder insolvenzantragspflichtig werden. Hauptfall der Insolvenzen ist, dass offene Rechnungen, Krankenkassenbeiträge, Mieten nicht mehr gezahlt werden können: genau der Fall der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO). Es gibt Ausnahmen bei geringfügigen oder kurzen Zahlungslücken.
Ich kann innerhalb von 2 Tagen Beratung anbieten, um die rechtliche Lage festzustellen, das Insolvenzverfahren korrekt einzuleiten und verbreitete Fehler zu vermeiden. Melden Sie sich einfach mit Ihren Kontaktdaten über das Kontaktformular oder per eMail.
Insolvenzantrag wegen zahlungsunfähiger GmbH?
Erst durch Ihre Informationen hier habe ich (Geschäftsführer + Gesellschafter GmbH) erfahren, dass von nun an wieder die Insolvenzregeln für zahlungsunfähige GmbHs gelten.
In der Presse habe ich nur gelesen, dass die Aussetzung der Insolvenzpflicht bis 31.12.2020 verlängert worden ist.
Meine GmbH ist so wie viele GmbHs nicht zahlungsunfähig. Es sind viele fällige Schulden aufgelaufen von Miete über Krankenkassen bis hin zu Steuern. Die Stundungen laufen aus.
Jetzt muss ich mich offenbar beeilen, um die 3 Wochen Frist ab 1. Oktober nicht zu verpassen. Ich will eine Geschäftsführerhaftung unbedingt vermeiden und eine Bestrafung wegen Insolvenzverschleppung!
Kann ich den Antrag über Ihr Formular auf diesen Infoseiten selber stellen oder was raten Sie mir?
Ihre Anfrage wegen Insolvenzberatung zu Corona-Ausnahmen (Verlängerung ab 1. Oktober 2020):
Es ist tatsächlich so, dass im Falle der Zahlungsunfähigkeit ab 1. Oktober 2020 wieder die Insolvenzantragspflicht für GmbHs (und auch AGs, Genossenschaften und Vereine) gilt. Anders formuliert: die Verlängerung der sog. Aussetzung gilt nur (noch) für überschuldete Unternehmen.
Bei der Klärung und zur Lösungsfindung bin ich gerne behilflich. Dabei sind einige mögliche Fallen zu vermeiden und der insolvenzrechtliche Rahmen zu beachten. Ich biete für Eilfälle wie bei Ihnen auch kurzfristige Telefon oder Zoomtermine (was praktisch ist, um Unterlagen und Skizzierungen des Verfahrensablaufes über Bildschirm-teile durchzugehen) anbieten.
Melden Sie sich einfach mit Eingen passenden Terminoptionen.
Ihre Info zu Corona–Insolvenzantragspflicht verlängert:
Vielen Dank für Ihre Informationen zu der Insolvenzaussetzung wegen Corona. Für mich als Geschäftsführer einer GmbH sehr wichtig. Ich will vermeiden, dass ich bei der für mich als Unternehmer unübersichtlichen Gesetzeslage, Ausnahmen usw. persönlich hafte (Insolvenzverschleppung wegen zu später INsolvenzantragstellung).
Ich bin hier auf ihren Artikel gekommen und habe erstmals erfahren, dass die Verlängerung der Corona-Pause zur Insolvenzverschleppung gar nicht mehr gilt bei einer zahlungsunfähigen GmbH!
Da wir durch die Einnahmeausfälle viele Rechnungen nicht zahlen konnten, haben wir diese aufgeschoben. Stundungen, Ratenzahlungen von Finanzamt bis Lieferanten.
Jetzt im Oktober werden natürlich nach und nach viele der aufgeschobenen Rechnungen, Steuern, Krankenkassenbeiträge und Lieferantenrechnungen wieder fällig.
Die Zahlungsunfähigkeit ist nur eine Frage von Tagen oder Wochen. Wie soll ich mich verhalten – muss ich jetzt sofort Anfang Oktober Insolvenzantrag stellen? Mir ist sehr an einer eingehenden Insolvenzberatung zu den Corona Folgen für meine GmbH gelegen.
Können Sie mir zeitnah kommende Woche einen Telefon- oder Zoomtermin anbieten?