Erfreulicherweise haben sich jetzt zwei hier für die Entscheidungen zuständige Senate (IX. und XI. Senat) des Bundesgerichtshofs (BGH) geeinigt zur Frage, wann Lastschriftwiderrufe der Insolvenzverwalter oder Treuhänder (Verbraucherinsolvenzverfahren) zulässig sind.
Danach darf der Insolvenzverwalter oder Treuhänder nicht mehr – wie es teilweise zB in Hamburg Praxis war…
„…schematisch allen noch nicht durch den Schuldner genehmigten Lastschriften widersprechen, er müsse vielmehr die Grenzen des pfändungsfreien Schuldnervermögens beachten. Solange die Lastschriften nur das pfändungsfreie Schonvermögen betreffen, ist allein dem Schuldner die Entscheidung über die Genehmigung vorbehalten.“
Vielmehr ist es nach den jetzt entschiedenen Grundsätzen so, dass ein Lastschriftwiderruf unzulässig ist, soweit die Summe der Buchungen aus Lastschriften und Barabhebungen sowie Überweisungen den pfändungsfreien Betrag („Schonvermögen“) nicht übersteigt.
Auch wenn der Freibetrag überschritten ist, ist ein schematischer Widerspruch unzulässig. Der Verwalter muss dem Schuldner Gelegenheit geben zu entscheiden, welche Lastschriften aus dem „Schonvermögen“ bedient sein sollen.
Die Pressemitteilung dieser klarstellenden und vereinheitlichenden Entscheidung des BGH ist hier zu finden.
Damit ist erfreulicherweise auch dem verbreiteten Verhalten derjenigen Insolvenzverwalter und Treuhänder eine klare Grenze gesetzt worden, die (per Einzugsverfahren) abgebuchten Mietzahlungen zur Insolvenzmasse zurückbuchen zu lassen. Hier hatte ich u. a. Mandanten dabei geholfen, die in Reaktion hierauf erfolgten Kündigungen des Mietvertrags zu verhindern, bzw. die Räumungsklage abzuwenden.
Über derartige Folgen und Auswüchse mit existentieller Bedeutung für die betroffenen Menschen machen sich nach meiner Erfahrung leider kaum Verwalter/Treuhänder oder gar die Insolvenzrichter Gedanken. Um so mehr haben dieses neuen Maßstäbe des BGH für die Praxis erhebliche Bedeutung.