Mein Mandant – ein Zahnarzt im Rentenalter, der weiterhin praktiziert – wandte sich hilfesuchend an mich, weil ihm die Restschuldbefreiung versagt wurde. Hintergrund: der Zahnarzt hatte trotz Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter, einen Geldbetrag abzuführen, keine Zahlung an die Insolvenzmasse geleistet.
Rentner in der Insolvenz
Ich habe den rechtlichen Standpunkt vertreten, dass eine solche Vereinbarung eines Verwalters (oft im eigenen Vergütungsinteresse) nicht maßgeblich ist, da auch nach Eintritt des Rentenalters alleine der (gesetzliche) Maßstab für Selbständige (auch Freiberufler wie Ärzte) relevant ist: nämlich ob eine Erwerbstätigkeit als Angestellter möglich gewesen ist (§ 295 Abs. 2 InsO) – es ist der pfändbare Anteils eines sog. „fiktiven Gehalts“ abzuführen. Diese umständliche Regelung des Gesetzgebers nimmt schlicht die Verdienstmöglichkeit als Angestellter zum Modell, um mit selbständig Tätigen (u. a. Ärzten) umzugehen.
Nach der Beschwerde gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, die Restschuldbefreiung zu versagen, hat schließlich der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden: BGH, Beschl. v. 12. 4. 2018 – IX ZB 60/16.
Der BGH hat unsere Rechtsauffassung bestätigt: keine Erwerbsobliegenheit eines Rentners
Der BGH hat bestätigt, dass die Vereinbarung mit einem Insolvenzverwalter, trotz Erreichen des Rentenalters „freiwillig“ Zahlungen zu leisten, nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen kann.
Der BGH hat jedoch gleichzeitig entschieden, dass auch nach Freigabe einer selbständigen Tätigkeit und Erreichen des Renteneintrittsalters „nach Maßgabe eines angemessenen abhängigen Dienstverhältnisses“ die Verpflichtung bestehen kann, Zahlungen an die Insolvenzmasse abzuführen.
Komplizierte Regelung für Selbständige zur Frage, was abgegeben werden soll
Diese umständliche Bewertung ist naturgemäß mit Risiken und Nebenwirkungen für Selbständige und Freiberuflern wie Ärzten verbunden: Sie unterliegen letztlich einer (oft nicht wohlwollenden) Bewertung durch einen Richter, ob auf dem Arbeitsmarkt nicht auch als Arzt in Rente Einkünfte im pfändbaren Bereich möglich gewesen wären.
Ich rate wegen der damit verbundenen Fallstricke, sich in solchen Fällen beraten zu lassen – nehmen Sie gerne Kontakt auf:
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