Ausstieg aus dem Insolvenzverfahren nach Eröffnung?

Ausstieg aus dem Insolvenzverfahren nach EröffnungViele Unternehmer nehmen zu mir für die Begleitung im Insolvenzverfahren oder für Auswege aus der Insolvenz erst dann Kontakt auf, wenn das Verfahren eröffnet worden ist, also der Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts vorliegt. Besser ist es, sich frühzeitig um Alternativen zu kümmern:

Recht gute Ausstiegsmöglichkeiten nach Insolvenzantrag vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Bis zur Eröffnung wird häufig (bei laufendem Geschäftsbetrieb) zunächst „zur Sicherung der zukünftigen Insolvenzmasse“ ein sog, vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt. In dieser (Vor-)Phase ist ein Ausstieg aus dem (vorläufigen) Verfahren möglich durch Antragsrücknahme. Bei einem sog. Fremdantrag (ein Gläubiger, oft Krankenkassen oder das Finanzamt) kann in bestimmten Fällen eine Erledigung des Antrages erreicht werden. Ein Eigenantrag kann zurück genommen werden, sofern kein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) vorliegt.

Ist das Insolvenzverfahren erst einmal eröffnet, gibt es jedoch auch verschiedene Möglichkeiten wieder auszusteigen oder den Geschäftsbetrieb fortzusetzen. Das ist allerdings in vielen Fällen etwas aufwändiger:

Exit aus eröffnetem Insolvenzverfahren

Nach meiner Erfahrung gelingt auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oft ein Vergleichsverfahren zur außergerichtlichen Regulierung mit einhergehender Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Bei Einzelunternehmern hat das oft den Vorteil, dass die sonst (im Insolvenzverfahren) 6-jährige Wohlverhaltensperiode und damit die Zeit bis zur Restschuldbefreiung auf manchmal wenige Monate verkürzt werden kann.

Bei GmbHs ist ein solches Verfahren oft nicht zielführend, aber auch nicht notwendig: Es ist ja gerade nicht das persönliche Vermögen (wie bei Einzelunternehmen) vom Insolvenzbeschlag betroffen und es läuft auch keine 6-jährige Wohlverhaltensperiode. Stattdessen gibt es Wege zur Übernahme des Geschäftsbetriebs aus dem Insolvenzverfahren heraus, um diesen fortzusetzen.

In diesen Fällen ist es ratsam, die bestmögliche Fortführungslösung zu finden und dies mit dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter zu koordinieren.

Darüber hinaus gibt es auch für GmbHs über den Schlüssel § 212 InsO einen Zugang zur möglichen frühzeitigen Einstellung des Insolvenzverfahrens.

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