Änderung der Vorsatzanfechtung § 133 InsO

Anfechtung Zahlungen InsolvenzErfreuliche Nachricht für die vielen von einer sog. Vorsatzanfechtung Betroffenen: § 133 InsO ist zugunsten der Anfechtungsgegner geändert worden. Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 16. Februar 2017 das neue Insolvenz-Anfechtungsrecht beschlossen.

Reform Insolvenz-Anfechtungsrecht

Ich hatte hier bei INSOLVENZ-NEWS u. a. hier und dort berichtet, dass die Vorsatzanfechtung aus § 133 InsO von Insolvenzverwaltern teilweise uferlos angewendet worden ist: Die unscharfe gesetzliche Formulierung der Voraussetzungen und die teils recht großzügige verwalterfreundliche Auslegung haben dazu beigetragen, dass Unternehmen, Lieferanten im Geschäftsverkehr mit später insolventen Firmen großen Anfechtungsrisiken ausgesetzt sind.

Kern des erfolgten Änderung des  § 133 Abs. 1 InsO (sog. Vorsatzanfechtung) ist es, Insolvenzverwaltern eine Insolvenzanfechtung zu erschweren.

Über das Reform-Vorhaben der Bundesregierung habe ich bereits hier geschrieben.

Risiken einer Vorsatzanfechtung für Unternehmer

Ich selbst unterstütze viele von Insolvenzanfechtungen betroffene Unternehmer und auch Privatpersonen und die Abwehr von den Anfechtungsansprüchen der Insolvenzverwalter können nun viel leichter abgewehrt werden. Das betrifft vor allem auch die in der Praxis üblichen verspäteten Zahlungen oder Ratenzahlungen, die dann später ein Insolvenzverwalter anficht mit der Begründung, aus der schleppenden Zahlungsweise habe sich eine Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit ergeben. Die Prozessfreudigkeit der Verwalter ist dabei sehr groß, weil sie selbst von den Prozessgebühren und Geldzuflüssen stark profitieren.

Neuregelung von § 133 InsO (Vorsatzanfechtung)

Nachfolgend fasse ich die wesentlichen Punkte der Gesetzesänderung bei der Insolvenzanfechtung (Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO) zusammen:

  • 1. Der Anfechtungszeitraum (bis zu welchem Zeitpunkt vor dem Insolvenzantrag kann angefochten werden?) wurde von 10 auf 4 Jahre verkürzt.
  • 2. Früher wurde von den Gerichten teilweise angenommen, dass im Falle von Ratenzahlungen der Anfechtungsgegner eine Zahlungsunfähigkeit kannte. Jetzt wird bei Zahlungsvereinbarungen/Ratenzahlungen vermutet, dass der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zur Zeit der angefochtenen Handlung nicht kannte, so dass die Anfechtung scheitert.


  • 3. Bei sog. kongruenter Anfechtung (wenn Anspruch auf die Leistung bestand) muss der Insolvenzverwalter beweisen, dass der Anfechtungsgegner wusste, dass der Schuldner mit der Zahlung/Besicherung die Gläubiger benachteiligen wollte. Die früher teilweise Unterstellung, dass man die drohende Zahlungsunfähigkeit kannte reicht nicht mehr aus für eine Anfechtung.


  • 4. Bei sog. Bargeschäften (wenn Lieferung und Zahlung = Leistungsaustausch binnen 30 Tagen erfolgen) kann nur noch sehr erschwert angefochten werden.


  • 5. Privileg für Arbeitnehmer: für Gehaltszahlungen („Arbeitsentgelt“) ist ein unanfechtbares Bargeschäft über einen Zeitraum von bis zu drei Monaten gegeben (wenn das Gehalt bis drei Monate später gezahlt wird).


  • 6. Hohe Verzugszinsen werden erst ab Verzugseintritt fällig (Mahnung) und nicht mehr bereits ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese Änderung gilt auch für bereits eröffnete Insolvenzverfahren, also rückwirkend.



Ich freue mich über die endlich vom Gesetzgeber umgesetzten Änderungen des Anfechtungsrechts. Die Verteidigung/Abwehr von Anfechtungen der Insolvenzverwalter wird damit sehr erleichtert.

Auswirkungen in der unternehmerischen Praxis

Die Neuregelung der Anfechtung führt dazu, dass Gläubiger, die ihre Forderungen von einem Geschäftspartner/Kunden vor dass Insolvenz bezahlt bekommen haben, sich künftig einem geringeren Risiko gegenübersehen, die erhaltenen Beträge nach Insolvenzeröffnung wieder im Wege der Insolvenzanfechtung an den Insolvenzverwalter zurückgeben zu müssen. Das betrifft besonders die Fälle, in denen den Kunden Zahlungserleichterungen (wie Ratenzahlungsvereinbarungen, Stundungen, kein Inkasso) gewährt werden.

In solchen Fällen brauchen Zahlungsempfänger grundsätzlich nicht mehr fürchten, nach Insolvenzeröffnung im Wege der Vorsatzanfechtung für ihre Unterstützung im Insolvenzverfahren noch belangt zu werden.

Rechtsprechung/BGH zur Vorsatzanfechtung hat schon reagiert

Hinweis: Die Rechtsprechung – auch höchstrichterlich durch den BGH – hat in der letzen Zeit quasi vorauseilend zur Gesetzesänderung die Insolvenzanfechtung für die Insolvenzverwalter erschwert; das gilt auch für die verbreiteten Fällen von Ratenzahlungen.

Ich biete allen von einer Insolvenzanfechtung Betroffenen, sich gründlich zu informieren und beraten zu lassen. Gerne biete ich hierzu – inzwischen auch bundesweit telefonisch oder per Skype – Beratungen und eine telefonische Ersteinschätzung an, nehmen Sie einfach Kontakt mit unserer Kanzlei auf:

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    4 Kommentare zu “Änderung der Vorsatzanfechtung § 133 InsO

    1. says:

      Es gibt bei dem § 133 InsO eine recht positive Entwicklung in der Rechtsprechung (auch des BGH als höchstem Zivilgericht) und bei der Gesetzgebung.
      Neben der Prüfung der Erfolgsaussichten und ggf. Verteidigung Ihrer Rechte schaue ich auch immer, ob sich ein Prozess vermeiden und eine andere Lösung finden lässt.

      Selbst wenn die rechtlichen Aussicht nicht sehr gut sind, gelingt es oft, eine vernünftige Regulierung zu finden. Den Insolvenzverwaltern als Gegnern ist nach meiner Erfahrung natürlich nicht daran gelegen, jemanden in die Insolvenz zu treiben. Wenn ich das gutachterlich aufbereitet habe, findet sich oft ein guter Weg, aus dieser Insolvenzfalle heraus zu kommen.

      Senden Sie mir die Unterlagen zu, ich schaue mir alles an, bewerte das beste Vorgehen und wir besprechen alles.

    2. Schmidhuber sen.
      says:

      Ich bin eines der vielen „Anfechtungsopfer“ nach dem von Ihnen im Text beschriebenen § 133 InsO, also Vorsatzanfechtung.
      Allein schon der Begriff der Vorsatzanfechtung ist ein Hohn, denn wir haben mit unserem Unternehmen lange das Überleben der jetzt insolventen Firma gesichert und Ratenzahlung akzeptiert, damit es weiter existieren kann. Dann die Insolvenz dieses Geschäftspartners und damit bleiben wir auf hohen Außenständen sitzen und jetzt auch noch die hohe Insolvenzanfechtung in hoher über 100.000 Euro Summe!

      Wenn unser Unternehmen das zahlen muss, ist die nächste Insolvenz vorprogrammiert.

      Nach dem, was Sie in ihrem Artikel beschreiben hoffe ich nun auf Ihre „Verhandlungskünste“ und dass Sie entweder den § 133 Inso – Anfechtungsfall abwehren können oder einen machbaren gütlichen Vergleich aushandeln (vor der Klage oder nach Durchfechten).

    3. says:

      Ich habe bereits in vielen Fällen bundesweit die Beratung und Vertretung gegen Insolvenzverwalter in Insolvenzverfahren übernommen. Ich werte anhand von juristischen Datenbanken stets die aktuellste Rechtsprechung aus und freue mich, Unternehmer hier unterstützen zu können.
      Nehmen Sie einfach Kontakt zu meiner Kanzlei auf – wir besprechen dann alles.

    4. NN
      says:

      Danke für die Beschreibung für die erstaunlich vorteilhaften Änderungen der Anfechtung für uns Unternehmer. Unser Unternehmen ist auch bereits Opfer der Insolvenzanfechtung durch Verwalter geworden. Wir hatten Zahlungsausfälle und sollten dann auch noch etwas (sehr viel) zurück zahlen.

      Wir möchten gerne für diese Fälle (bereits eine Sache kurz vor Anfechtungsklage) und zukünftig mit einem Experten zusammen arbeiten. Nehmen Sie sich aktueller Auseinandersetzungen mit Insolvenzverwaltern und auch bereit erfolgter Anfechtungen an und vertreten in den Klagen? Ich bin in einem Verband vernetzt und würde Sie gerne auch in das Netzwerk einbinden.

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