Wie bereits ausführlich bei InsolvenzNews dargestellt, wird zum 1. Juli 2014 nicht nur bei Erreichen der Mindestquote von 35% die Dauer bis zur Restschuldbefreiung auf drei Jahre verkürzt. Es treten auch einige Verschärfungen zugunsten der Gläubiger in Kraft; betroffen sind vor allem auch Unterhaltsberechtigte.
Für Insolvenzverfahren ab 1.7.2014 werden Unterhaltsforderungen, wenn der Unterhalt „vorsätzlich, pflichtwidrig“ nicht gewährt wurde, von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Eine Chance für die Unterhaltsberechtigten – eine Verschärfung für die betroffenen unterhaltspflichtigen Schuldner.
[...]