Ein erfreuliches Urteil für Geschäftsführer einer GmbH in der Krise:
Das höchste Deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung jüngst bestätigt, dass Zahlungen von einem im Minus geführten („debitorischen“) Geschäftskonto der GmbH dann nicht als „masseschmälernde“ Zahlungen vom Geschäftsführer zu erstatten sind, wenn die Bank nicht über entsprechende Sicherheiten bei der Gesellschaft (etwa in Form von Forderungsabtretung o. ä.) verfügt.
Der Grund ist naheliegend: Es liegt schlicht keine Vermögensreduzierung zu Lasten der Gläubigergesamtheit vor,
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